Was ist ein Streik?
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Ein Streik ist eine gewerkschaftliche Kampfmaßnahme zur Erreichung tariflich regelbarer Ziele.
Es handelt sich dabei um Arbeitsniederlegung. Man unterscheidet zwischen einem Warnstreik und einem Erzwingungsstreik.
Der Unterschied liegt in der Regel in der Dauer und Intensität eines Streiks. Durch den in der Regel eher befristeten Warnstreik soll Druck ausgeübt werden,
um Tarifverhandlungen zu erzwingen oder aber festgefahrene Tarifverhandlungen zu beleben. Der Erzwingungsstreik als letztes Mittel soll dagegen grundsätzlich
bis zur Erreichung des Kampfzieles geführt werden.
Quelle: Marburger Bund Zeitung, Ausgabe 4/2006. Angaben ohne Gewähr.
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Wann ist ein Streik rechtmäßig?
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Nach der Rechtsprechung ist nur ein gewerkschaftlich organisierter Streik rechtmäßig.
Der Marburger Bund ist die Gewerkschaft der angestellten Ärztinnen und Ärzte (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 21. November 1975 – 1 ABR 12/75).
Ruft der MB seine Mitglieder zu einem Streik, ist dieser gewerkschaftlich organisiert.
Mit einem Streik dürfen nur tariflich regelbare Ziele (i. d. R. Arbeitsbedingungen) verfolgt werden. Das bedeutet auch, dass alle diejenigen streiken dürfen,
deren Arbeitsbedingungen tariflich geregelt sind. Dies ist auch bei Oberärzten der Fall.
Schließlich darf ein (Warn-) Streik sich auch nicht als unverhältnismäßig erweisen, er muss also zur Erreichung rechtmäßiger Kampfziele und der nachfolgenden
Weiterarbeit im Arbeitsfrieden geeignet und sachlich erforderlich sein.
Quelle: Marburger Bund Zeitung, Ausgabe 4/2006. Angaben ohne Gewähr.
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Kann ein Arbeitgeber Streiks verbieten oder verhindern?
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Das Streikrecht ist grundgesetzlich durch die im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Koalitionsfreiheit geschützt.
Diese umfasst das Streikrecht zur Erzwingung eines Tarifvertrages. Das gilt auch für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst.
Nicht nur die Koalition, sondern auch der einzelne Arbeitnehmer, der sich an einem Streik beteiligt, genießt bei dieser Betätigung den Schutz des Grundrechts.
Denn nach der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Juni 1980 (1 AZR 168/79 und 1 AZR 822/79) setzt das geltende,
die Tarifautonomie konkretisierende Tarifrecht voraus, dass die sozialen Gegenspieler das Verhandlungsgleichgewicht mithilfe von Arbeitskämpfen herstellen
und wahren können. In der Praxis bedeute dies, dass regelmäßig zunächst die Gewerkschaften auf das Streikrecht angewiesen sind,
weil sonst das Zustandekommen und die inhaltliche Angemessenheit von Tarifverträgen nicht gewährleistet würden.
Quelle: Marburger Bund Zeitung, Ausgabe 4/2006. Angaben ohne Gewähr.
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Verletzung arbeitsvertrgl. Pflichten durch Teilnahme am Streik?
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Die Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik, zu dem der MB aufgerufen hat, stellt keine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar.
Maßregelungen (z. B. Ermahnung, Abmahnung, Kündigung) durch den Arbeitgeber wegen der Teilnahme an einem Streik sind verboten.
Der bestreikte Arbeitgeber darf deshalb streikenden Arbeitnehmern nicht kündigen. Nach Ende des Streiks besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
Während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitsleistung ein. Der Arbeitgeber schuldet für die ausgefallene Arbeit
dementsprechend keinen Lohn, wenn er die Teilnahme am Streik schlüssig nachweisen kann. Eine Verpflichtung zur Nacharbeit der durch den Streik ausgefallenen
Arbeitsstunden besteht nicht. Die Frage, ob Beamtinnen und Beamte das Recht zur Teilnahme an Streiks besitzen, ist strittig.
Diese sollten deshalb bei der Notdienstplanung zuerst berücksichtigt werden.
Quelle: Marburger Bund Zeitung, Ausgabe 4/2006. Angaben ohne Gewähr.
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Müssen Weisungen von Vorgesetzten befolgt werden?
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Wer im Streik seine Arbeitskraft niederlegt, ist nicht an Weisungen des Arbeitgebers oder sonstiger Vorgesetzter gebunden.
Da die Arbeitspflicht während eines rechtmäßigen Streiks ruht, ist auch das Direktionsrecht des Arbeitgebers suspendiert.
Sollten dennoch Versuche unternommen werden, die Streikenden durch Druck zur Arbeit zu bewegen, teilen Sie dies bitte Ihrem Landesverband mit,
damit wir Ihnen zur Seite stehen können.
Quelle: Marburger Bund Zeitung, Ausgabe 4/2006. Angaben ohne Gewähr.
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Wer schließt Notdienstvereinbarungen?
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"Notdienstarbeiten" dürfen vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden. Sie müssen vom Arbeitgeber mit der streikführenden
Gewerkschaft organisiert werden. Um die Notfallbehandlung der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten (Stichwort: Wochenendbesetzung),
bietet der MB den Arbeitgebern den Abschluss von Notdienstvereinbarungen an. Wer im Notdienst eingesetzt ist, hat Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung.
Quelle: Marburger Bund Zeitung, Ausgabe 4/2006. Angaben ohne Gewähr.
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Besteht die Verpflichtung sich in Listen einzutragen?
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Während eines Streiks werden die gegenseitigen Hauptpflichten der Vertragsparteien aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert (s. o.).
Es besteht jedoch keine Verpflichtung, sich selbst oder am Streik teilnehmende Kollegen in entsprechende Listen einzutragen, die der Feststellung
der Streikteilnehmer dienen. Auch diejenigen Assistenz- und Oberärzte, die zur Notfallversorgung eingeteilt sind, dürfen nicht dazu verpflichtet werden,
derartige Streiklisten zu führen. Sie können von ihrem Streikrecht zumindest insoweit Gebrauch machen, dass sie sich auf die Sicherstellung der
Notfallversorgung beschränken und die aktiven Streikteilnehmer nicht nennen. Will der Arbeitgeber diese Listen führen (lassen),
kann er Angestellte aus der Personalabteilung abstellen. Soweit Zeiterfassungsgeräte vorhanden sind, müssen sich die Streikteilnehmer ausstempeln bzw.
gar nicht erst einstempeln.
Quelle: Marburger Bund Zeitung, Ausgabe 4/2006. Angaben ohne Gewähr.
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Sollten sich Mitarbeiter in der Probezeit am Streik beteiligen?
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Der aktuelle Streikaufruf des Marburger Bundes richtet sich an alle Ärztinnen und Ärzte, die an Universitätskliniken und psychiatrischen
Landeskliniken in TdL-Trägerschaft angestellt sind. Er gilt grundsätzlich auch für Mitarbeiter, die sich noch in der Probezeit befinden.
Diese können sich deshalb legal am Streik beteiligen. Sanktionen wegen der Teilnahme am Streik sind ihnen gegenüber nicht zulässig.
Da Probezeitarbeitsverhältnisse ohne Nennung von Gründen vom Arbeitgeber gekündigt werden können, ist eine Streikteilnahme dieser Beschäftigtengruppe
dennoch nicht ratsam. Der Beweis, dass die Kündigung wegen der Streikteilnahme erfolgte, dürfte in der Regel nicht zu führen sein. Deshalb rät der
Marburger Bund den in der Probezeit befindlichen Ärztinnen und Ärzten, sich an der Sicherstellung der Notfallversorgung zu beteiligen und nicht zu streiken.
Da die Notfallversorgung eine zentrale Rolle spielt, ermöglichen sie dadurch den anderen streikwilligen Kollegen die Teilnahme am Streik.
Quelle: Marburger Bund Zeitung, Ausgabe 4/2006. Angaben ohne Gewähr.
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Dürfen sich auch Nichtorganisierte am Streik beteiligen?
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An einem Streik dürfen auch Nichtmitglieder der Gewerkschaft teilnehmen. Sie haben jedoch keinen Anspruch auf gewerkschaftliche Unterstützung.
Quelle: Marburger Bund Zeitung, Ausgabe 4/2006. Angaben ohne Gewähr.
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Wer leitet den Streik?
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Der Streik wird von einem Streikkomitee auf MB-Landesverbandsebene und einer lokalen Streikleitung vor Ort an jedem Krankenhaus geleitet.
Das Streikkomitee entscheidet über Ende bzw. Unterbrechung des Streiks. Den Anweisungen der Streikleitung ist Folge zu leisten.
Vor Ort wird das Streikkomitee ergänzt/vertreten durch die lokale Streikleitung, die aus bei dem bestreikten Krankenhaus angestellten Ärztinnen und Ärzten besteht.
Ihre Hauptaufgabe besteht darin, für die Sicherstellung der Notdienstversorgung Sorge zu tragen. Sie sind auch Ansprechpartner für die Streikenden und den Arbeitgeber
während der Streikmaßnahmen.
Quelle: Marburger Bund Zeitung, Ausgabe 4/2006. Angaben ohne Gewähr.
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Streikgeld
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Über eventuell zu zahlendes Streikgeld wird in den einzelnen MB-Landesvorständen entschieden.
Quelle: Marburger Bund Zeitung, Ausgabe 4/2006. Angaben ohne Gewähr.
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